Haben Vermieter Rauchmelder-Pflicht?


Auszug aus der NRW Bauordnung:

In Nordrhein-Westfalen gilt Folgendes: „Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.“

(Anmerkung: Mit „unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern“ sind die aktuellen Mieter gemeint, es können aber auch Pächter sein oder andere „Nutzungsberechtigte“.)

Ob mit diesen Regelungen eindeutig geklärt ist, dass immer der Mieter (bzw. „Besitzer“) haftbar gemacht werden könnte, ist allerdings fraglich.

Manche Juristen meinen, dass die auf den Mieter übertragene Wartungspflicht den Eigentümer auf der Basis von allgemeingültigen zivilrechtlichen Grundsätzen nicht davon befreie, dafür sorgen zu müssen, dass die Nutzer seines vermieteten Wohnraums nicht geschädigt werden.

Das könnte bedeuten, dass der Vermieter dafür Sorge tragen müsste, dass technische Geräte, die er in seinen Wohnungen und Häusern einsetzt - wie zum Beispiel Rauchmelder - einwandfrei funktionieren.

Wichtig:

Auf folgenden Abbildungen erfahren Sie an welchen Stellen und wieviele Rauchmelder in der Wohnung angebracht werden sollten: